Ein kleines Vermögen in sieben Jahren aufbauen – mit Zuschuss vom Arbeitgeber und Förderung vom Staat. Vermögenswirksame Leistungen stehen allen Arbeitnehmern, Beamten, Soldaten und Auszubildenden offen. Wir zeigen, welche Anlageform zu Ihnen passt.
Ein kleines Vermögen in sieben Jahren aufbauen – mit Zuschuss vom Arbeitgeber und Förderung vom Staat. Vermögenswirksame Leistungen stehen allen Arbeitnehmern, Beamten, Soldaten und Auszubildenden offen. Wir zeigen, welche Anlageform zu Ihnen passt.
Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Sparbeiträgen – und viele Arbeitnehmer lassen die Vermögenswirksamen Leistungen trotzdem liegen. Dabei kann die Geldanlage gerade wegen der staatlichen Arbeitnehmersparzulage auch für „Alleinsparer" ohne Zuschuss interessant sein. Geregelt ist alles im Vermögensbildungsgesetz.
Ob und wie viel der Arbeitgeber zuschießt, bestimmt oft der Tarifvertrag; ohne Tarifbindung entscheidet er selbst. In jedem Fall überweist der Arbeitgeber die vereinbarte Sparrate direkt in Ihren Vertrag – der Abzug erscheint auf der Lohnabrechnung. Nach sieben Jahren ist das Kapital frei verfügbar.
Diese beiden Sparformen genießen die Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage:
Der Klassiker: In der Ansparphase gibt es einen geringen Mindestzins, dafür bei Zuteilung ein günstiges wohnwirtschaftliches Darlehen. Da VL-Bausparsummen selten über 10.000 € liegen, ist die Darlehensoption meist zweitrangig – manche Bausparkassen bieten bei Darlehensverzicht rückwirkend höhere Zinsen. Nach sieben Jahren ist das Guthaben ohne Verwendungsauflage frei.
Mit jeder Sparrate kaufen Sie Fondsanteile zum aktuellen Kurs – in schwachen Börsenphasen mehr, in starken weniger (Cost-Average-Effekt). Kursschwankungen bergen das Risiko, zum falschen Zeitpunkt zu verkaufen; es gibt aber auch VL-fähige Fonds in ruhigem Fahrwasser. Die Auswahl umfasst mehrere hundert Fonds.
Statt in einen kurzlaufenden Sparvertrag können die VL auch in größere Finanzierungs- und Vorsorgeprojekte fließen:
VL erhöhen die Tilgungsrate Ihres Immobiliendarlehens – es ist schneller zurückgeführt. Es gelten die Regeln des Bausparvertrags.
Statt VL-Zuschuss vereinbaren Sie eine Bruttolohnerhöhung, die per Entgeltumwandlung in die bAV fließt – ohne Steuern und Sozialabgaben, das Netto bleibt unangetastet. Besonders interessant mit Arbeitgeberzuschuss.
AVWL fließen in einen Vertrag mit Riester-Förderung – zusätzlich zu den Sparbeiträgen kommt die individuelle Zulage für Sie und ggf. Ihre Kinder dazu.
VL speisen eine private Renten- oder Lebensversicherung. Keine Sozialabgabenersparnis, dafür mehr Flexibilität – etwa die Option auf vorzeitige Kapitalauszahlung.
Bei den Förderhöhen geht es nicht um riesige Summen – aber um Regelmäßigkeit. In jungen Jahren bilden VL erstes Kapital, später helfen sie beim Immobilienerwerb, und im Alter verbessern sie Ihre Situation. Für jeden Lebensabschnitt und Anlegertyp gibt es die passende Einsatzmöglichkeit.
Alle Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten und Auszubildenden – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt.
Das regelt meist der Tarifvertrag. Ohne Tarifbindung entscheidet der Arbeitgeber selbst – nachfragen lohnt sich.
Sieben Jahre ab Vertragsbeginn (sechs Jahre Einzahlung plus ein Jahr Ruhen). Erst danach – und nach Zufluss der Sparzulage – ist das Kapital frei verfügbar.
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Subvention für kleine und mittlere Einkommen – bis 40.000 € (Alleinstehende) bzw. 80.000 € (Ehegatten) zu versteuerndes Einkommen.
Der clevere Weg: VL-Zuschuss in die betriebliche Altersvorsorge umwandeln – steuer- und sozialabgabenfrei plus 15 % Arbeitgeberzuschuss.
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Haben Sie konkrete Ziele, die Sie schneller verwirklichen möchten? Wir finden gemeinsam die VL-Anlageform, die zu Ihrem Lebensabschnitt passt – vom ersten Kapital bis zur Altersvorsorge.
Diese Sparteninformation dient ausschließlich der allgemeinen Information über eine Versicherung sowie mögliche Leistungs- und Förderfälle. Sie ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Tarifs sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Stand: 01/2026
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