Erben & Schenken – Nachlass­planung

Sichern Sie Ihren Nachlass … sonst freut sich das Finanzamt

Bis zu 400 Milliarden Euro werden jährlich vererbt, in 44 % der Fälle Immobilien. Wer nicht plant, überlässt dem Finanzamt bis zu 50 % – und zwingt Erben, das Elternhaus zu verkaufen. Mit Testament, Freibeträgen und der richtigen Versicherungsgestaltung bleibt das Lebenswerk in der Familie.

Bis zu 400 Milliarden Euro werden jährlich vererbt, in 44 % der Fälle Immobilien. Wer nicht plant, überlässt dem Finanzamt bis zu 50 % – und zwingt Erben, das Elternhaus zu verkaufen. Mit Testament, Freibeträgen und der richtigen Versicherungsgestaltung bleibt das Lebenswerk in der Familie.

Worum es geht

Kein schönes Thema – aber ein wichtiges

Zugegeben, es ist kein schönes Thema. Dennoch sollte sich jeder rechtzeitig über seinen Nachlass Gedanken machen. Die Nachkriegsgeneration hat enorme Werte geschaffen, die nun auf die „Generation der Erben" übergehen – jährlich bis zu 400 Mrd. €, in rund 44 % der Fälle Immobilien.

Die Probleme: Der Wert übersteigt die Freibeträge und löst erhebliche Steuern aus. Es fehlt Liquidität, um Geschwister, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisse auszuzahlen. Die Folgen: Immobilien werden schnell und mit Verlust verkauft, das Elternhaus geht verloren, Wertpapiere werden in ungünstigen Börsenzeiten versilbert, Familienbetriebe geraten in Liquiditätsnot – und über Jahrzehnte aufgebautes Vermögen fließt erheblich gemindert an die Hinterbliebenen.

Grundlagen

Wer erbt – ohne Testament?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Eine nähere Ordnung schließt die fernere aus.

1. Ordnung

Abkömmlinge: Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert) zu gleichen Teilen; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder (Enkel).

2. Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge – also Geschwister, Halbgeschwister, Nichten und Neffen.

3. Ordnung

Großeltern und deren Abkömmlinge – Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins.

Ehegatte / Lebenspartner

Erbt bei Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Großeltern drei Viertel; ohne Verwandte 1.–2. Ordnung allein.

Lebensgemeinschaft & Freunde

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den gesetzlichen Erben – ebenso wenig Freunde. Hier ist ein Testament dringend erforderlich. Sind gar keine Erben vorhanden, erbt der Staat.

Die Erbengemeinschaft

Mehrere Erben ohne Testament bilden eine Erbengemeinschaft: Jedem steht ein Anteil zu, verfügen können aber nur alle gemeinsam. Bei Immobilien führt das häufig zu Streit – oder zum Zwangsverkauf, weil ein Erbe die Geschwister nicht auszahlen kann.

Gestaltung

Testament, Erbvertrag und Pflichtteil

Das Testament

Handschriftlich oder notariell, jederzeit widerrufbar, keine Bindung zu Lebzeiten. Beliebige Personen zu beliebigen Anteilen, einzelne Gegenstände, Auflagen – dem letzten Willen sind kaum Grenzen gesetzt. Problematisch: mehrere Einzeltestamente und Ergänzungen.

Der Erbvertrag

Muss notariell beurkundet werden und ist bindend – Anfechtung oder Rücktritt nur in engen Grenzen. Sinnvoll, wenn Erben Sicherheit brauchen, etwa bei der Unternehmensnachfolge oder Pflegeverpflichtungen.

Der Pflichtteil

Eltern, Abkömmlinge und Ehegatten können von der Erbfolge ausgeschlossen werden – behalten aber einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch. Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge leben. Dafür muss Liquidität da sein.

Erbschaftsteuer

So viel fließt ans Finanzamt

Die Höhe hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse ab – die sich aus dem Verwandtschaftsgrad ergibt (§ 16, § 19 ErbStG).

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder; Enkel, deren Eltern verstorben sind400.000 €I
Enkel200.000 €I
Urenkel; Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €I
Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten20.000 €II
Alle übrigen – z. B. nichteheliche Lebenspartner, Freunde20.000 €III
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Bewertung: Sparguthaben zum Nominalwert, Wertpapiere zum niedrigsten Kurswert, Renten mit Kapitalwert, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Immobilien im Vergleichswertverfahren (§ 14 BewG).

Max vererbt seinen Eltern

200.000 € Wertpapiere, Freibetrag 100.000 €, steuerpflichtig 100.000 €, Steuer 11 %.

Erbschaftsteuer11.000 €

Max vererbt seiner Lebensgefährtin

Dieselben 200.000 € – Freibetrag nur 20.000 €, steuerpflichtig 180.000 €, Steuerklasse III mit 30 %.

Erbschaftsteuer54.000 €

Das Eigenheim

Ehegatten und Kinder erben die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei, wenn sie sie 10 Jahre selbst bewohnen (Kinder: bis 200 m²). Vermietete Immobilien werden dagegen mit 90–100 % angesetzt.

Eigenheimsteuerfrei*
Versicherung als Werkzeug

So schützen Sie einen Teil des Erbes vor dem Finanzamt

Versicherungsnehmer und versicherte Person trennen

Die zu versorgende Person schließt als Versicherungsnehmer eine Versicherung auf das Leben der anderen ab. Stirbt die versicherte Person, wird die Summe steuerfrei ausgezahlt – keine Anrechnung auf Freibeträge, keine Abgeltungsteuer. Beispiel: Ehefrau F. versichert das Leben ihres Mannes M. und zahlt die Prämien aus eigenem Einkommen. Vorsicht, wenn die Prämien indirekt vom Ehemann finanziert werden – dann droht Besteuerung als Vorschenkung.

Gekreuzte Lebensversicherung

Zwei Personen schließen je einen Vertrag ab, bei dem jeweils der andere die versicherte Person ist: Anton versichert Brigitte, Brigitte versichert Anton, jeder ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter des eigenen Vertrags. Im Todesfall fließt die Summe steuerfrei an den Überlebenden – ideal für unverheiratete Paare und Geschäftspartner.

VersicherungsnehmerVersicherte PersonBezugsberechtigterBeitragszahlerErbschaftsteuer
Ehepartner 1Ehepartner 1Ehepartner 2Ehepartner 1Todesfallleistung in voller Höhe steuerpflichtig
Ehepartner 1Ehepartner 2Ehepartner 1Ehepartner 1Wird Ehepartner 2 Versicherungsnehmer, ist der Rückkaufswert steuerpflichtig
Ehepartner 2Ehepartner 1Ehepartner 2Ehepartner 2Todesfallleistung nicht erbschaftsteuerpflichtig

Erbschaftsteuerliche Behandlung beim Tod von Ehepartner 1.

Unechte Erbschaftsteuerversicherung

Bei der Unternehmernachfolge schließt der Nachfolger als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eine Lebensversicherung auf das Leben des Unternehmers ab. Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer – so stehen Mittel für Erbschaftsteuer, Vermächtnisse und Pflichtteile bereit, ohne den Betrieb zu gefährden.

Lebenslange Todesfallversicherung

Klassische Kapitalpolicen zahlen oft weit vor dem Erbfall aus, viele Risikotarife enden mit 75 – die Lebenserwartung ist höher. Die Todesfallversicherung ohne festes Endalter läuft, bis die versicherte Person tatsächlich stirbt – und zahlt genau dann, wenn die Erbschaftsteuer fällig wird.

Kapitalanlage 40.000 € zum 60. Lebensjahr, Tod mit 80BankanlageSchenkung + Erbschaftsteuerversicherung
Wert am Todestag vor Steuern (4 % p. a.)87.645 €87.645 €
Abgeltungsteuer während der Ansparzeit (ca. 28 %)./. 13.340 €keine
30 % Erbschaftsteuer nach 20.000 € Freibetrag./. 16.292 € (auf 54.305 €)./. 7.147 € (nur 2. Vertrag, auf 43.822 €)
Verfügbares Kapital nach Steuern58.013 €80.498 €

Beispiel für eine nichteheliche Lebenspartnerin: Zwei Lebensversicherungen, eine davon sofort verschenkt (20.000 € Freibetrag alle 10 Jahre). Ergebnis: über 22.400 € mehr im Erbfall. Quelle: VEMA-Sparteninformation, Stand 01/2026.

Klug schenken

Besser für das Erbe vorsorgen als Sorgen vererben

Besser Rente statt Geldbetrag verschenken

Vater (65) schenkt Tochter (40) 670.000 €. Als Geld: 670.000 € Bewertung, 400.000 € Freibetrag, 270.000 € steuerpflichtig, 29.700 € Schenkungsteuer. Als Rentenversicherung (2.850 € Monatsrente): Bewertung mit dem Kapitalwert = Jahresrente × Vervielfältiger (Mann, 65: 11,444) = 391.384,80 € – unter dem Freibetrag, 0 € Steuer. Je jünger der Schenkende, desto höher der Faktor.

Schenkung mit „Veto-Recht"

Opa will dem Enkel 50.000 € schenken – aber nicht für ein Motorrad. Lösung: Opa schließt eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag ab (Versicherungsnehmer Opa, versicherte Person Enkel). Nach frühestens einem Monat überträgt er 99 % der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Enkel und behält 1 %. Jede Entnahme oder Kündigung braucht beide Unterschriften – ein Veto-Recht. Stirbt Opa, sind 99 % des Vertrags erbschaftsteuerfrei.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Wie oft kann ich Freibeträge nutzen?
Die persönlichen Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu – frühzeitiges, gestaffeltes Schenken kann viel Steuer sparen.
Erbt mein Lebensgefährte automatisch?
Nein – nur mit Testament. Und dann mit 20.000 € Freibetrag und Steuerklasse III (30 %). Über-Kreuz-Versicherungen schaffen hier steuerfreie Liquidität.
Ist das Elternhaus steuerfrei?
Für Ehegatten und Kinder ja, wenn sie es 10 Jahre selbst bewohnen (Kinder bis 200 m²). Verkauf oder Vermietung in der Frist lässt die Befreiung rückwirkend entfallen – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Wie verhindere ich, dass Erben die Immobilie verkaufen müssen?
Liquidität schaffen: eine lebenslange Todesfallversicherung, die genau dann zahlt, wenn Erbschaftsteuer und Pflichtteile fällig werden.
Ersetzt die Beratung den Notar oder Steuerberater?
Nein – wir zeigen die versicherungsseitigen Gestaltungen und arbeiten mit Ihrem Notar und Steuerberater zusammen. Rechts- und Steuerberatung leisten diese.
Beratung zu Erben und Schenken bei VIALOG

Ihr Lebenswerk – in der Familie

Wir analysieren Ihre Nachlasssituation, berechnen Freibeträge und Steuerlast und zeigen, wie Versicherungen Liquidität schaffen und Steuern sparen – unabhängig und kostenfrei, gemeinsam mit Ihrem Notar und Steuerberater.

Diese Sparteninformation dient ausschließlich der allgemeinen Information über eine Versicherung sowie mögliche Gestaltungsmöglichkeiten; sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Tarifs sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Stand: 01/2026

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