D&O-Versicherung

Wer entscheidet, haftet!

Führungskräfte haften für ihre Entscheidungen persönlich und unbeschränkt – mit dem gesamten Privatvermögen. Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte genau vor diesem Risiko.

Führungskräfte haften für ihre Entscheidungen persönlich und unbeschränkt – mit dem gesamten Privatvermögen. Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte genau vor diesem Risiko.

Worum es geht

Wer entscheidet, haftet persönlich

Tag für Tag treffen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen. Geht eine davon daneben, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein – und Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haften dafür persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Das gilt nicht nur für große Kapitalgesellschaften: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer, Prokuristen, Vereinsvorstände und Entscheider in Stiftungen können in Regress genommen werden. Und: Eigentum am Unternehmen schützt ausdrücklich nicht vor der persönlichen Haftung.

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) sichert genau dieses Risiko ab – im Innen- wie im Außenverhältnis – und stellt Ihnen im Ernstfall spezialisierte Anwälte zur Seite.

Aus der Praxis

Typische Schadenbeispiele

Fünf Fälle, in denen Entscheider persönlich in Anspruch genommen wurden.

EDV-Anlage

Ein Geschäftsführer kauft eine für den Betrieb ungeeignete EDV-Anlage. Weil er sich vorab unzureichend erkundigt hat, fallen erhebliche Nachbesserungskosten an.

Fehlentscheidung

Vertragsabschluss

Bei einem risikoreichen Vertrag macht der Geschäftsführer nicht deutlich, dass er für die GmbH und nicht persönlich handelt. Der Vertragspartner fordert von ihm persönlich Schadenersatz.

Verschulden bei Vertragsschluss

Finanztransaktionen

Ein Aufsichtsrat versäumt es, ein Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen in Regress zu nehmen – und wird dafür selbst in Haftung genommen.

Verletzte Aufsichtspflicht

Gesellschafter-GF

Eine Fehlentscheidung des Gesellschafter-Geschäftsführers führt zur Insolvenz der GmbH. Der Insolvenzverwalter fordert von ihm persönlich Schadenersatz.

Insolvenz-Regress

Fusion

Nach der Verschmelzung mit einer wirtschaftlich angeschlagenen Genossenschaft nehmen Genossen und Gläubiger das Vorstandsmitglied für die entstandenen Schäden in Anspruch.

Verschmelzung

Ihr Schutz

Ob GmbH, Verein oder Genossenschaft: Die D&O prüft die Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und schützt Ihr Privatvermögen – mit spezialisierten Anwälten an Ihrer Seite.

D&O-Versicherung
Leistungsumfang

Was die D&O abdeckt

Was ist versichert?

Versichert sind Vermögensschäden – also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen ableiten –, für die Sie oder eine andere versicherte Person im Zusammenhang mit der Organtätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden.

Abgedeckt sind

  • Haftung im Innenverhältnis (Ansprüche des eigenen Unternehmens)
  • Haftung im Außenverhältnis (Geschäftspartner, Behörden)
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Anwalts- & Verteidigungskosten inkl. Reputationsschutz

Wichtig: Eigentum an der Firma schützt nicht – Gesellschafter-Geschäftsführer können z. B. direkt vom Insolvenzverwalter belangt werden.

Was ist nicht versichert?

Wie jede Haftpflicht hat auch die D&O klare Ausschlüsse. Nicht versichert bleiben unter anderem:

  • Vorsätzliche Schadenverursachung
  • Wissentliche PflichtverletzungSofern die Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis festgestellt ist.
  • Schäden, die bereits durch eine andere Versicherung gedeckt sind

Pflicht-Selbstbehalt für AG-Vorstände

Seit dem 01.07.2010 tragen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften – unabhängig von Größe, Börsennotierung oder Aktionärsstruktur – laut VorstAG einen gesetzlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, maximal dem 1,5-fachen des Jahresbruttofestbezugs. Diese Deckungslücke lässt sich mit einer separaten D&O-Selbstbehaltsversicherung schließen.

Für wen?

Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichts-, Verwaltungs- & Beiräte, Prokuristen, leitende Angestellte – ebenso Vereinsvorstände und Stiftungsentscheider.

Wo gilt sie?

Weltweit. Für Risiken in den USA gelten besondere Regelungen.

Im Schadenfall

Spezialisierte Anwälte, Abwehr unberechtigter Ansprüche und Ausgleich berechtigter Forderungen – auch zum Schutz Ihrer Reputation.

Auch für Kleine

Die Haftung hängt nicht von der Unternehmensgröße ab – schon kleine GmbHs, Vereine und Stiftungen profitieren.

Sinnvolle Ergänzungen

Was Sie zusätzlich absichern sollten

Diese Bausteine schließen die Lücken, die eine reine Firmen-D&O offenlässt.

D&O-Selbstbehaltsversicherung

Schließt die gesetzliche Deckungslücke, die durch den Pflicht-Selbstbehalt für AG-Vorstände entsteht.

Persönliche D&O

Ergänzender Eigenschutz zusätzlich zur Firmen-D&O – etwa wenn deren Deckung nicht greift oder bereits ausgeschöpft ist.

Manager-Rechtsschutz

Bis zu drei Bausteine: Managerstrafrechtsschutz, Anstellungsvertrags-Rechtsschutz und Vermögensschaden-Rechtsschutz.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Was bedeutet Innen- und Außenverhältnis?
Im Innenverhältnis nimmt das eigene Unternehmen den Entscheider in Regress – etwa nach einer schädigenden Fehlentscheidung. Im Außenverhältnis stellen Dritte wie Geschäftspartner, Gläubiger oder Behörden Ansprüche. Die D&O deckt beide Konstellationen ab.
Schützt mich Eigentum an der Firma vor der Haftung?
Nein. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften persönlich für ihre Entscheidungen. Ein Insolvenzverwalter kann sie im Namen der Gesellschaft sogar direkt in Anspruch nehmen – gerade dann ist der D&O-Schutz entscheidend.
Was hat es mit dem Pflicht-Selbstbehalt auf sich?
Nach dem VorstAG tragen Vorstände von Aktiengesellschaften seit 2010 einen gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % (max. das 1,5-fache des Jahresbruttofestbezugs). Diese Lücke lässt sich über eine separate D&O-Selbstbehaltsversicherung schließen.
Was ist nicht versichert?
Ausgeschlossen sind insbesondere Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen – sofern die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist – sowie Schäden, die bereits über eine andere Versicherung gedeckt sind.
Gilt der Schutz auch für Vereine und Stiftungen?
Ja. Auch Vereinsvorstände und Entscheider in Stiftungen oder gemeinnützigen Institutionen haften persönlich für ihre Entscheidungen. Eine D&O ist deshalb auch für ehrenamtliche Organe dringend zu empfehlen.
Beratung zur D&O-Versicherung bei VIALOG

Entscheiden, ohne Ihr Privatvermögen zu riskieren

Wir prüfen unabhängig, welche D&O-Deckung zu Ihrer Organtätigkeit passt – kostenfrei und aus über 80 Versicherern.

Diese Sparteninformation dient ausschließlich der allgemeinen Information über eine Versicherung sowie mögliche Leistungs- und Schadenfälle. Sie ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Stand: 11/2025

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